Arbeitnehmer, die Überstunden aufgrund eines Aufhebungsvertrages rückwirkend für mehrere ausbezahlt bekommen, können sich freuen. Für derartige Zahlungen gilt der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte – die so genannte Fünftel-Regelung. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
In dem Fall leistete ein Arbeitnehmer in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund einer längeren Krankheit schlossen der Kläger und seine Arbeitgeberin im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag. Der sah vor, dass die bisher noch nicht ausgezahlten Überstunden pauschal mit 6 000 Euro abgegolten werden sollten. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und bekam Recht.
Nach Auffassung der Richter kann eine Überstundenvergütung steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer dürfte sich über seinen Sieg vor dem Finanzgericht gefreut haben. Um eine Flasche Champagner zu öffnen, ist es aber noch zu früh. Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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