In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde über den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestritten. Link
Nach Ansicht der Richter in München, ist für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften nach Paragraph 21 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung eines Vermietungsobjekts passiert, mit einem Darlehen fremdfinanziert wurde.
Die bloße Absicht, den Veräußerungserlös in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt zu reinvestieren, reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.
Der notwendige Zusammenhang von Schuldzinsen mit dem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden.
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