Ein Steuerbescheid ist ein wichtiges Dokument und darf nicht ohne weiteres geändert werden. Doch wie von jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen. Eine solche hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf jetzt festgestellt. Das Gericht entschied, Finanzämter dürften sich offensichtliche Fehler von Steuerpflichtigen nicht zu Eigen machen. Link
In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hatte ein Notar Rentenbeiträge an sein Notarversorgungswerk geleistet. Er erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter "Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht". Dabei hätte er den Eintrag unter "Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ machen müssen.
Später stellte er einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit. Das Finanzamt lehnte dies jedoch unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf schlug sich jedoch auf die Seite des Notars. Da dieser die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, den sich das Finanzamt nicht zu eigen machen dürfe. Die Bescheide könnten daher geändert werden.
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