Ein neues Jahr beginnt traditionell nicht nur mit Sekt und guten Vorsätzen, sondern auch mit dem Inkrafttreten von neuen Gesetzen. 2018 kommen zum Beispiel neue Bestimmungen zum Mindestlohn, zum Mutterschutz oder zur Förderung von erneuerbaren Energien. Hier gibt’s die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick.
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto pro Arbeitsstunde ausnahmslos in jeder Branche. Sonderregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglicht haben, gelten nicht mehr. Der flächendeckende Mindestlohn im Bereich Pflege steigt auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und auf 10,05 Euro im Osten.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 450,01 und 850 Euro verdient, bewegen sich in einer gesetzlichen Gleitzone. Für diese Beschäftigten, die sogenannte Midijobber, wird das beitragspflichtige Einkommen auf einen fiktiven Betrag reduziert. Um diesen Betrag zu bestimmen, kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz. Er beträgt nun 0,7547.
Wenn der Arbeitgeber in Insolvenz geht, erhalten Beschäftigte von der Arbeitsagentur einen Ausgleich für den entgangenen Lohn. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherungen wird an gestiegene Durchschnittseinkommen angepasst. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt seit Anfang 2018 bei 59.400 Euro jährlich. Im Vorjahr betrug sie noch 57.650 Euro.
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sinken von 18,7 auf 18,6 Prozent. Die Rücklagen der Rentenversicherung machen das möglich. Die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung sinken von 24,8 auf 24,7 Prozent.
Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung: Er liegt bei 83,70 Euro im Monat.
Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten ab 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen 296 Euro. Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu.
Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt bei 100 Euro.
Zukünftig wollen Bundesbehörden für Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Das gilt ab sofort für Bescheide, Allgemeinverfügungen, Verträge und Vordrucke.
Ausländerbehörden und Familienkassen wollen vermeiden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Dazu sollen Daten verschiedener Behörden besser abgeglichen werden.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Er ist seit 2015 gesetzlich festgeschrieben. Diesen tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 Prozent.
Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab dem 1. Januar 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids erhoben.
Ab sofort bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits.
Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch weniger als Männer. Mit dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Beschäftigte nun einen individuellen Auskunftsanspruch. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten.
Steuerzahler profitieren ab 2018 von einem um 180 Euro höheren Grundfreibetrag. Dieser beträgt nun 9.000 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4788 Euro.
Ab dem Steuerjahr 2018 bleibt den Steuerzahlern mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen.
Bankberater müssen Kundengespräche besser dokumentieren. Gespräche über Wertpapiergeschäfte, die per Telefon oder Internet geführt werden, müssen aufgezeichnet werden.
Baubeschreibungen müssen von diesem Jahr an Mindestanforderungen erfüllen. Bauverträge müssen einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung enthalten.
Ab 2018 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte EEG –Umlage, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,792 Cent pro Kilowattstunde. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren.
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