Ärzte, die Patienten in einem Raum in ihrer Privatwohnung behandeln, werden steuerlich genauso behandelt, wie Rechtsanwälte, die zuhause in einem Arbeitszimmer Rechtsfälle bearbeiten. Beide können die Kosten für den häuslichen Arbeitsraum nur unter engen Voraussetzungen von der Einkommensteuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. FG Münster, Urteil v. 14.07.2017 - 6 K 2606/15 F.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine Ärztin, die an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt war, hatte in einem Kellerraum ihres privaten Wohnhauses ein Behandlungszimmer eingerichtet. Einen gesonderten Eingang hatte dieser Raum nicht. Die Ärztin wollte die Kosten für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben steuerlich geltend machen. Weil das Finanzamt dies verweigerte, landete die Sache vor dem Finanzgericht.
Die Richter schlugen sich auf die Seite des Finanzamts. Das häusliche Behandlungszimmer der Klägerin sei wie ein Arbeitszimmer zu behandeln. Eine ärztliche Notfallpraxis stelle der Raum nicht dar, weil er keinen separaten Eingang hatte und die Patienten private der Klägerin Räumlichkeiten durchqueren mussten. (Hinweis: Die Revision ist beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17.)
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