Erneut hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung zur steuerlichen Anrechenbarkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in privaten Eigenheimen getroffen. Erneut hat er dabei strenge Maßstäbe angelegt.
In dem Fall, den die Münchner Richter nun entschieden, hatte der Kläger im Jahr 2006 mit dem gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung Geld verdient. In seiner Steuererklärung machte er Kosten für einen Büroraum innerhalb seines Einfamilienhauses geltend, in dem er den mit der Photovoltaikanlage zusammenhängenden Papierkram erledigte.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als Betriebsausgaben jedoch in vollem Umfang ab. Der Kläger zog daraufhin vor das Finanzgericht, das ihm teilweise Recht gab. Die Richter der ersten Instanz stützen ihre Entscheidung vor allem darauf, dass dem Kläger für seine Büroarbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Allerding war in dem Verfahren auch festgestellt worden, dass der Kläger das Arbeitszimmer neben seiner gewerblichen Tätigkeit auch in erheblichem Umfang für private Zwecke genutzt hatte. Das Finanzamt ging deswegen in Revision. Die Steuerbeamten machten geltend, Aufwendungen für einen gemischt genutzten Wohn- und Arbeitsraum seien nicht aufteilbar.
Dieser Argumentation folgten die auch die Richter am BFH.
Link: http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1518723.aspx
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, seien insgesamt nicht abziehbar.
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