Wenige Tage nach Ostern 2016 traf der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zum Thema Abfärbung. Anders als man es aufgrund des Termins der Entscheidung vermuten könnte, ging es darin nicht um Ostereier, sondern um das so genannte Abfärben von Einkünften einer Ärzte-GbR.
Abfärben von Einkünften bedeutet, dass ein Praxisarzt seine Arbeit und seine Leistung höchstpersönlich am Patienten erbringen muss, wenn er das Einkommen daraus als freiberuflich versteuern will. Ärzte, die in ihrer Praxis andere Ärzte beschäftigen, die dort eigenverantwortlich Patienten behandeln, müssen die Einkünfte daraus gewerbliches Einkommen versteuert werden.
Erbringen die Gesellschafter einer ärztlichen Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise - mangels Eigenverantwortlichkeit - gewerblich, so ist ihre Tätigkeit insgesamt als gewerblich zu qualifizieren.
In dem Fall, über den nun der Bundesfinanzhof entschied, hatte bereits die Vorinstanz geurteilt, dass in der Praxis der Klägerin ein angestellter Arzt seine Pateinten eigenverantwortlich behandelte und die Einkünfte, die sie daraus erzielt hatte, folglich als gewerblich anzusehen waren. Da die Klägerin hiernach nicht in vollem Umfang freiberuflich tätig war, mussten ihre Einkünfte daraus in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. --> Link
© 2016 Kanzlei Maxelon